RS UVS Kärnten 1994/03/08 KUVS-523/1/94

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Rechtssatz

Eine Berufung, in welcher ausgeführt wird, die Berufungswerberin sei ..."sehr krank und könne nicht persönlich vorsprechen. Sie sei nicht die Person, die sich straffällig gemacht habe. Sie sei im

77. Lebensjahr, fahre hin und wieder mit dem Auto, sei aber sehr vorsichtig, daß sie ja alles richtig mache und mit dem Gesetz nicht in Konflikt komme. Mit ihrem Auto, ob erlaubt oder unerlaubt, sei entweder ihre Tochter per gleicher Adresse oder deren Gefährte, der auch bei dieser wohne, gefahren. Sie ersuche, ihr zu verzeihen, daß die Angelegenheit so erledigt werden müsse, sie fühle sich nicht wohl." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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