Legte der Ausländer dem Dienstgeber einen "Aufnahmebogen" des Vereines für Ausländerberatung vor, war es erkennbar, daß es sich bei diesem vorgewiesenen Dokument dem Inhalt nach weder um eine Beschäftigungsbewilligung, noch eine Arbeitserlaubnis, noch einen Befreiungsschein handelte. In der Außerachtlassung dieser nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit in Verbindung mit der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme ist im Hinblick auf den objektiven strafbaren Tatbestand des § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz jenes Ausmaß von Schuld zu erblicken, welches den angelasteten Straftatbestand auch subjektiv zur Last fallen läßt.