RS UVS Kärnten 1994/03/09 KUVS-1581/1/93

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Veröffentlicht am 09.03.1994
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Rechtssatz

Wenn jemand spruchgemäß schuldig erkannt wird, als Absender von Gefahrengut nicht dafür gesorgt zu haben, daß die auf den Verpackungen dieser Versandstücke angebrachten Gefahrzettel den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, so hat der Spruch des Straferkenntnisses den Zeitpunkt der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Diesen Anforderungen wird im Spruch des Straferkenntnisses mit der Formulierung "wie dies am 4.2.1993 gegen 13.40 Uhr im Zuge einer Wiegekontrolle in X, Bezirk Y, festgestellt wurde", bzw aus der Zitierung des Lieferscheines Nr. 93 vom 3.2.1993 Rechnungs-Nr. 230800 Nr. 66 vom 3.2.1993 im Zusammenhang mit der zu umschreibenden Tatzeit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprochen, da aus diesen Ausführungen nicht abzuleiten ist, wann nun tatsächlich der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, und sich ein diesbezüglicher Hinweis alleine aus dem Datum eines Lieferscheines bzw einer Rechnung nicht ableiten läßt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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