RS UVS Wien 1994/03/17 03/21/105/94

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Behandlung der Beschwerde vom VwGH mit Beschluß vom 20.5.1994, GZ 94/02/0196, abgelehnt Rechtssatz

Hält ein KFZ-Lenker beim Hintereinanderfahren mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h einen Abstand zum Vorderfahrzeug von nur 1,00 bis 1,50 m ein, so stellt dies eine besondere Rücksichtslosigkeit iSd §99 Abs2 litc StVO dar.

Schlagworte
Abstand beim Hintereinanderfahren; besondere Rücksichtslosigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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