RS UVS Oberösterreich 1994/03/18 VwSen-220515/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Rechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung des PreisG trifft nur den gewerberechtlichen Geschäftsführer, nicht jedoch auch den Filialgeschäftsführer, solange § 18 Abs. 3 PreisG (gemäß § 20 Abs. 3 PreisG) noch nicht anzuwenden ist. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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