RS UVS Kärnten 1994/03/18 KUVS-1959/3/93

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten ..."es gelte die 40-Stunden Woche und deckten sich die Arbeitszeiten mit den Öffnungszeiten der Ordination ..." exkulpiert nicht, da sich aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes kein Zusammenhang zwischen den Öffnungszeiten und der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ableiten läßt. Gleiches gilt für den Hinweis, daß ..."lediglich die Abweichungen von der 40-stündigen Wochenarbeitszeit eingetragen werden". Die mit der Bestimmung des § 26 AZG geforderten Aufzeichnungen müssen für jeden einzelnen Arbeitnehmer geführt werden, um eine tatsächlich geleistete Arbeitszeit, sowie die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen zu können. Alle Aufzeichnungen müssen so geführt werden, daß eine Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen möglich ist. Die generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten macht das Führen von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nicht entbehrlich. Selbst wenn die Arbeitszeiten der Mitarbeiter mit den Öffnungszeiten der Ordination ident sind, ersetzt dies keineswegs die gemäß § 26 Arbeitszeitgesetz geforderten Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, Ruhepausen und Ruhezeiten. Gleichfalls kann ein Aushang über die Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten, die in § 26 festgelegte Verpflichtung nicht ersetzen. Die im konkreten Fall gewählte Form der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen entspricht nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Gesetz (siehe hiezu VwGH 24.9.1990, 90/19/0313, 25.11.1991, 91/19/0286 und 30.7.1992, 90/19/0457).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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