RS UVS Kärnten 1994/03/21 KUVS-499/3/94

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Veröffentlicht am 21.03.1994
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Rechtssatz

War das entscheidende Organ in Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Daten und legte zunächst eine Geldstrafe von S 300,-- fest, so kann das folgende Straferkenntnis nicht eine Geldstrafe von S 500,-- aussprechen, wenn der Beschuldigte in der Begründung des Vorliegens einer Verjährung eine Bescheidausfertigung verlangt und in der Folge gleichsam eine Verweigerung des Rechtsmittelverzichtes durch eine höhere Strafe geahndet wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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