RS UVS Burgenland 1994/03/22 02/01/94016

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Rechtssatz

Das von § 11 Abs 1 StVO geforderte Sich-Überzeugen hat durch eine umfassende Beobachtung des gesamten Verkehrsgeschehens zu erfolgen. Denn nur so ist sichergestellt, daß ein solches Fahrmanöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durchgeführt wird. Dabei sind besonders langsam fahrende Linksabbieger (hier: Motorfahrrad) zur sorgfältigen Beobachtung des Verkehrsgeschehens verpflichtet. Insbesondere hat sich ein Linksabbieger dann neuerlich von der Verkehrslage zu überzeugen, obwohl er sich vorschriftsmäßig einordnet und das beabsichtigte Abbiegemanöver angezeigt hat, wenn ein besonderer, eine Gefahr anzeigender Umstand besteht. Ein solcher besonderer Umstand liegt dann vor, wenn der Lenker des Motorfahrrades

im Rückspiegel einen nachfolgenden PKW, der den linken Blinker eingeschaltet hat, bemerkt. In einem solchen Fall darf der Lenker des

Motorfahrrades nicht annehmen, der PKW wolle zu einem Gasthaus links zufahren. Vielmehr hat er sich durch einen weiteren Blick in den Rückspiegel oder durch einen Rückblick vom Fahrmanöver des PKW zu vergewissern.

Schlagworte
Linksabbieger, Motorfahrrad, nachfahrender linksblinkender PKW, neuerlicher Blick in den Rückspiegel notwendig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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