Die Breite eines Fahrstreifens ist in der Regel mit 2,50 m anzunehmen (vgl Erkenntnis vom 11.7.1963, ZVR 1964/10). Von zwei Fahrstreifen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Breite der Gesamtfahrbahn mindestens 5 m beträgt (siehe VwGH 9.5.1963, 52/63 = ZVR 1963/291). Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr darf nur dann geparkt werden, wenn für den fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite von 5 m freibleibt. Eine konkrete Behinderung des Fließverkehrs ist für die Erfüllung des Tatbildes nach § 24 Abs 3 lit d StVO nicht erforderlich. Weist nun eine Straße eine Fahrbahnbreite von überwiegend nur 4 m auf (die überdies in manchen Bereichen sogar noch in der Natur verengt ist) und kann - wiedervorgelegt - von zwei Fahrstreifen nur dann gesprochen werden, wenn die Breite der Gesamtfahrbahn mindestens 5 m beträgt, wurde die Bestimmung des § 24 Abs 3 lit d StVO nicht verletzt (Einstellung des Verfahrens).