RS UVS Oberösterreich 1994/03/24 VwSen-200125/9/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Rechtssatz

Rechtsmittelverzicht unwirksam, wenn die Beschwerdeführerin, die an sich anwaltlich vertreten ist, diesen nicht im Beisein ihres Rechtsanwaltes abgibt. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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