RS UVS Kärnten 1994/03/28 KUVS-1130-1136/4/93

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Veröffentlicht am 28.03.1994
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Rechtssatz

Verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert ist die erwiesene Verwendung eines nicht in seiner Gesamtheit den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Gerüstes; das heißt, die Benützung eines solchen von Arbeitnehmern bei Durchführung der erforderlichen Arbeiten. Dies liegt nicht vor, wenn eine Verwendung der Grüste in vorschriftswidrigem Zustand - das heißt ohne Wehren - nicht nachgewiesen werden kann. Diese Rechtsauffassung widerspricht auch nicht der Entscheidung des VwGH vom 23.4.1990, Zahl: 90/19/0079 (teilweise Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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