RS UVS Kärnten 1994/03/31 KUVS-670/1/94

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Veröffentlicht am 31.03.1994
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Rechtssatz

Der Verfahrensgrundsatz, daß die Behörde von amtswegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, daß dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Teilt der Beschuldigte der Behörde mit, daß er "... gemeinsam mit Frau X, wohnhaft in Y, im Sommer die Strecke häufiger befahren habe, sie sich beim Fahren abgewechselt hätten und er nicht mehr in der Lage sei zu sagen, wer in der zur Debatte stehenden Zeit tatsächlich gefahren sei" kam seiner ihm auferlegten Mitwirkungspflicht nach und teilte der Behörde auch seine Begleiterin unter Anführung sämtlicher Personaldaten mit und wäre es an der Behörde gelegen, diese im Rechtshilfeweg zeugenschaftlich zum Vorfall zu befragen, liegt es doch im Sinn des § 25 Abs 1 VStG 1991 im Rahmen der Offizialmaxime an der Behörde nachzuweisen, wer nun der Täter der strafbaren Handlung ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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