RS UVS Steiermark 1994/03/31 30.12-20/93

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Veröffentlicht am 31.03.1994
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Rechtssatz

§ 21 VStG ist bei einer Übertretung nach § 72 Abs 1 AAV (keine Sicherheitsgürtel bzw. Sicherheitsgeschirre auf der Baustelle) nicht anzuwenden (Dacharbeiten bei einer Dachneigung von 45 Grad bei einer Traufenhöhe von 5m).

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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