Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistungen vorliegt. Die Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG. Eine solche Duldung liegt dann vor, wenn ein Ausländer an einem Tag drei Stunden, an einem weiteren Tag sieben Stunden und dann an einem weiteren Tag letztlich drei Stunden im Betrieb der Beschuldigten im Service arbeitete, Zimmer aufräumte, jedoch für diese Arbeiten von der Beschuldigten weder Anweisungen noch ein Entgelt erhielt (Einstellung des Verfahrens).