RS UVS Niederösterreich 1994/04/06 Senat-GF-93-429

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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Rechtssatz

Liegt ein Defekt des Geschwindigkeitsmessers bereits vor Fahrantritt vor, dann darf eine Fahrt nicht angetreten werden, auch nicht zur nächsten Werkstätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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