RS UVS Oberösterreich 1994/04/06 VwSen-101625/12/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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Vgl. VwGH v. 9.9.1983, 82/02/0256; v. 23.10.1985, 85/11/0052; v. 22.5.1986, 86/02/0061; v. 9.7.1986, 86/03/0065. Rechtssatz

Wahlrecht eines Wacheorganes, ein Organmandat zu verhängen oder Anzeige zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu erstatten, erlischt erst mit der Beendigung der Ausfertigung eines Organmandates; kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich im Wege eines Organmandates geahndet wird. Kein bloßes "Kolonnenspringen", sondern - von der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 29 StVO nicht erfaßtes und daher unzulässiges - Rechtsüberholen, wenn der Berufungswerber als Motorradfahrer vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt ist, um dort zwecks Überholens ein kurzes Stück in der Kolonne mitzufahren und dann wieder auf den linken Fahrstreifen zurückzuwechseln. Besonders gefährliche Verhältnisse, wenn dieser Fahrstreifenwechsel im Bereich einer Autobahnausfahrt vorgenommen wird. Teilweise Stattgabe hinsichtlich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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