RS UVS Steiermark 1994/04/06 30.3-30/94

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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Rechtssatz

Das Anbringen einer Werbung entgegen § 84 Abs 2 StVO stellt dann ein fortgesetztes Delikt dar, wenn das gleiche Plakat in einem Zeitraum von 14 Tagen - nur um einige Meter verschoben - aufgestellt bleibt (ähnlich VwGH 18.9.1973, 269/72; 7.12.1979, 103/78).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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