RS UVS Wien 1994/04/11 04/01/213/93

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Veröffentlicht am 11.04.1994
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Rechtssatz

Entgegen der Rechtsansicht der Berufungswerberin ist nun eine stabile Einrichtung eines Abstellplatzes, auf dem Kraftfahrzeuge abgestellt werden, schon an sich als "örtlich gebundene Einrichtung" zu qualifizieren. Die Bestimmung dieser örtlich gebundenen Einrichtung für die "Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit", nämlich der Ausübung des Handelsgewerbes durch die O, die die Liegenschaft zu diesem Zweck angemietet hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben der Berufungswerberin anläßlich ihrer Parteieneinvernahme. (Sie hat in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angegeben, die O betreibe das Handelsgewerbe. Im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes sei der Abstellplatz angemietet worden und werde dieser im Rahmen der Ausübung dieses Handelsgewerbes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verwendet. Konkret würden Kraftfahrzeuge angekauft, zu der gegenständlichen Liegenschaft angeliefert, dort abgestellt, in weiterer Folge von dort abgeholt und sodann weiter exportiert.)

Mit dem festgestellten und von der Berufungswerberin in der Verhandlung ausdrücklich nicht bestrittenen Tatzeitraum vom 5.11.1992 bis zum 11.3.1993 ist auch das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" erfüllt. Saisonal bedingte Schwankungen in der Frequenz der Zu- und Ablieferungen, deren Häufigkeit die Berufungswerberin selbst zwischen einmal pro Woche und einmal alle drei Wochen angibt, (der Zeuge F bezifferte die Vorgänge mit durchschnittlich zwei Transporten in der Woche, meist Mittwoch und Freitag bzw Samstag), sind in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz (vgl dazu VwGH 19.6.1990, Zl 90/04/0041, VwGH 28.4.1992, Zl 91/04/0340).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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