RS UVS Kärnten 1994/04/19 KUVS-1943/4/93

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Rechtssatz

Wurde einem Abwasserverband die wasserrechtliche Bewilligung für den ersten Bauabschnitt zur Errichtung des Verbandsammlers X - ausgehend vom bestehenden Kanalnetz X bis zum vorgesehenen Kläranlagenstandort am südlichen Drauufer im Bereich östlich von Y - und damit im Zusammenhang stehend ein Schmutzwasserpumpwerk sowie zwei Pumpdruckleitungen gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes erteilt und die festgelegte Baufertigstellungsfrist insgesamt bis 30.6.1992 verlängert, und wurde ein Bauabschnitt (bestehend ua aus der Pumpstation sowie den Druckrohrleitungen von der Pumpstation bis zum künftigen Kläranlagenstandort) nach Baufertigstellung am 1.7.1992 in Betrieb genommen, so kann es den Beschuldigten als Obmann des Abwasserverbandes und Bürgermeister einer Abwasserverbandsmitgliedsgemeinde nicht zum Vorwurf gemacht werden, er sei dafür verantwortlich, die häuslichen Abwässer der Stadt X wären zur Tatzeit im Wege einer Kanalisationsanlage ohne vorherige Klärung über gerade diesen genehmigten Abschnitt konsenslos in die Drau eingeleitet worden - im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Tatvorwurf ausgesprochen - weil ihm daran kein Verschulden trifft (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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