RS UVS Kärnten 1994/04/19 KUVS-1698/3/93

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Rechtssatz

Nach § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Es besteht nämlich kein Grund dafür, ein strengeres Strafgesetz heranzuziehen, wenn die spätere Gesetzgebung gezeigt hat, daß das Unwerturteil über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden oder ganz weggefallen ist. Davon könnte aber in bezug auf die Beurteilung des strafrechtlichen Unwertes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten nur dann die Rede sein, wenn diese schlechthin mit dem Inkrafttreten der EGVG-Novelle, BGBl 143/1992, entweder unter eine mildere Strafsanktion als zuvor oder gar straflos gestellt worden wäre. Dies trifft deshalb nicht zu, weil mit dem Wirksamkeitsbeginn der EGVG-Novelle, BGBl 143/1992, § 81 SPG, BGBl 566/1991, in Kraft getreten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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