RS UVS Vorarlberg 1994/04/20 1-936/93

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Veröffentlicht am 20.04.1994
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Rechtssatz

Die Bestimmungen des Forstgesetzes - und damit auch die Bestimmungen betreffend Waldverwüstung - sind in der Kampfzone des Waldes nur auf den forstlichen Bewuchs und nicht auf die dazwischenliegenden Grundflächen ohne forstlichen Bewuchs anzuwenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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