TE Vfgh Beschluss 1998/9/28 B1182/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid vom 30. April 1997, Z Schl 7/96, der der beschwerdeführenden Gesellschaft am 25. Juni 1997 zugestellt worden ist, hat die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht Wien in der Schlichtungssache des Betriebsrates eines von der Beschwerdeführerin betriebenen Kaufhauses (als Antragsteller) und der beschwerdeführenden Gesellschaft (als Antragsgegnerin) betreffend die Erlassung eines Sozialplanes eine Betriebsvereinbarung gemäß §97 Abs1 Z4 iVm §109 Abs1 Z1 ArbVG erlassen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 6. August 1997 eine Beschwerde gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser wies mit (der beschwerdeführenden Partei am 16. Juni 1998 zugestellten) Beschluß vom 20. Februar 1998, Z97/02/0350, die Beschwerde unter Berufung auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997, G13/97 ua., mit der Begründung zurück, bei der belangten Behörde handle es sich um eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art20 Abs2 und des Art133 Z4 B-VG, hinsichtlich deren Entscheidung die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig und dessen Zuständigkeit nicht gegeben sei.

2. Mit einem am 30. Juni 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz stellt die beschwerdeführende Gesellschaft beim Verfassungsgerichtshof unter Nachholung der versäumten Prozeßhandlung den Antrag, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG zu bewilligen.

Im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof habe es für sie und ihre Rechtsvertreter nicht den geringsten Zweifel gegeben, daß Bescheide von Schlichtungsstellen gemäß §144 ArbVG beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 9606/A, 9945/A; vgl. auch VwGH 7.4.1995, Z A29,30/95, in den zu Zlen. 94/02/0462 und 95/02/0010 protokollierten Beschwerdesachen) und die praktisch einhellige, herrschende Lehre (Tomandl, Arbeitsrecht, 1984, 25; Mayer, ZAS 1979, 154; Binder, DRdA 1979, 309; Floretta-Strasser, ArbVG, 953, und Trenner, in: Cerny, ArbVG, §144 Erl 6) seien im August 1997 davon ausgegangen, daß es sich bei den Schlichtungsstellen gemäß §§144 ff. ArbVG um Verwaltungsbehörden handle, deren Bescheide der meritorischen Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen. Im Hinblick auf diese (vermeintlich) gesicherte Rechtslage sei die beschwerdeführende Gesellschaft davon ausgegangen, daß die ausschließliche Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall vollkommen ausreichend sei, da der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin - neben der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten - auch in mehreren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze.

Daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Dezember 1997, G13/97 ua., die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "gleichsam in ihr Gegenteil verkehrte und die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH vertrat", sei ebenso ein nicht absehbares Überraschungsmoment für die Beschwerdeführerin gewesen wie die nachfolgende Judikaturwende des Verwaltungsgerichtshofes, die ihren Grund einzig und allein in der Beachtung des Grundsatzes der "Einheitlichkeit der Rechtsprechung" hatte.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.

Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist eine Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im vorliegenden Fall liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iS der zitierten Norm vor.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildet ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §§33 und 35 Abs1 VerfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl. VfSlg. 7674/1975, 12614/1991, 14398/1995, 14509/1996).

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wäre es - ausgehend von ihrer eigenen Rechtsansicht - offen gestanden, unabhängig von der Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, den ihr am 25. Juni 1997 zugestellten Bescheid gemäß §82 Abs1 VerfGG binnen sechs Wochen - gerechnet vom 25. Juni 1997 an - auch beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Daß die beschwerdeführende Gesellschaft - von ihrer Rechtsunkenntnis bezüglich der Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen - ab diesem Zeitpunkt durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, wird weder von ihr selbst dargetan noch ergeben sich sonst dafür sprechende Anhaltspunkte. Daß sie mit einer Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gerechnet und die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes für entbehrlich gehalten hat, macht den Umstand, daß sich diese Erwartung nicht erfüllt hat und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zweckmäßig gewesen wäre, zu keinem "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis" iSd §146 Abs1 erster Satz ZPO, zumal die von den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts wahrzunehmenden Rechtsverletzungen, und sohin ihre Zuständigkeiten, durchaus unterschiedlich sind.

Der Antrag ist daher mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung abzuweisen (§35 VerfGG iVm §§146 ff. ZPO).

III. Die Beschwerde wird

zurückgewiesen.

Der bekämpfte Bescheid ist der beschwerdeführenden Gesellschaft am 25. Juni 1997 zugestellt worden. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§82 Abs1 VerfGG) endete daher im vorliegenden Fall am 6. August 1997.

Die am 30. Juni 1998 zur Post gegebene Beschwerde ist sohin wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1182.1998

Dokumentnummer

JFT_10019072_98B01182_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten