RS UVS Oberösterreich 1994/04/25 VwSen-101804/12/Br

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Veröffentlicht am 25.04.1994
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Rechtssatz

Die Pflicht zur Atemluftuntersuchung besteht auch dann, wenn eine Durchführung der Beatmung aufgrund einer Verletzung möglicherweise zu keinem verwertbaren Ergebnis hätte führen können. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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