RS UVS Kärnten 1994/04/25 KUVS-18/4/94

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Veröffentlicht am 25.04.1994
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Verletzt der Landwirt die höchstzugelassene Zahl der bewilligt zu haltenden Mastschweine, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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