RS UVS Kärnten 1994/04/29 KUVS-41-43/4/94

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Veröffentlicht am 29.04.1994
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Rechtssatz

Ist das entsprechende Sicherungsmaterial auf sämtlichen Baustellen vorhanden, belehrt der Beschuldigte seine Arbeitnehmer immer wieder hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen und kontrolliert der Beschuldigte stichprobenweise die Baustellen, so entschuldigt dies in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht dann nicht, wenn eine Baustelle nie genau kontrolliert wurde, dem Vorarbeiter auf der Baustelle keine detaillierten Anweisungen hinsichtlich einzelner Sicherungsmaßnahmen gegeben wurden bzw es im Entscheidungsbereich an ihm lag, welche konkreten Maßnahmen zur Sicherung an der verfahrensgegenständlichen Baustelle notwendig sind, sohin ein entsprechendes Kontrollsystem im Betrieb nicht eingerichtet war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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