RS UVS Oberösterreich 1994/04/29 VwSen-210058/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 29.04.1994
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Rechtssatz

"Ablagerung" i.S.d. § 2 Abs. 3 Z. 2 lit. b OöAWG bedeutet ausschließlich ein Deponierung auf Dauer, nicht jedoch auch eine bloß vorübergehende Lagerung. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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