RS UVS Kärnten 1994/05/03 KUVS-1414/8/93

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Veröffentlicht am 03.05.1994
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Rechtssatz

Bewilligt die Gewerbebehörde 1985 mittels Bescheid die Änderung einer Betriebsanlage, wobei sie davon ausging, daß eine solche Betriebsanlagengenehmigung vorliegt - die Behörde nahm im Spruch des Betriebsanlagenänderungsbescheides ausdrücklich auf eine genehmigte Betriebsanlage (Bauhof) Bezug - und stellt die Behörde in der Folge nach Aktenrevision fest, daß allfällig erteilte Genehmigungen wegen Zeitablaufes erloschen sind, und wurde in der Folge durch den Beschuldigten auf Veranlassung durch den Behördenleiter ein Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung eingebracht, welcher von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde abgewiesen wurde und ist weiterhin ein Antrag auf Änderung der Betriebsanlagengenehmigung im Sinne von § 81 GewO anhängig - was so zu verstehen ist, daß die Behörde davon ausging, daß eine gültige einer Änderung zugängliche Bewilligung vorliegt, da die Behörde nicht zum Ausdruck brachte, daß sie beabsichtigt, diesen Antrag als rechtlich verfehlt zurückzuweisen - ist bei einer solchen Lage der Verfahrensabwicklung und faktischer Betriebsaufnahme vor dem 25.2.1972 der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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