RS UVS Kärnten 1994/05/10 KUVS-749/3/94

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Rechtssatz

Wird eine als Flüchtling betreute Person vom Beschuldigten regelmäßig von K nach X gebracht, wo auch der Beschuldigte arbeitet und besucht der Flüchtling regelmäß in X Hochschulkurse und hält sich bis zur Heimreise, - Fahrgelegenheit mit dem Beschuldigten -, in dessen Betrieb auf und wird für allfällige Leistungen im Betrieb ein Entgelt weder versprochen noch tatsächlich bezahlt, liegt kein Arbeits- als auch kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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