Wird eine als Flüchtling betreute Person vom Beschuldigten regelmäßig von K nach X gebracht, wo auch der Beschuldigte arbeitet und besucht der Flüchtling regelmäß in X Hochschulkurse und hält sich bis zur Heimreise, - Fahrgelegenheit mit dem Beschuldigten -, in dessen Betrieb auf und wird für allfällige Leistungen im Betrieb ein Entgelt weder versprochen noch tatsächlich bezahlt, liegt kein Arbeits- als auch kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor (Einstellung des Verfahrens).