Verständigt der Beschuldigte sofort die Gendarmerie nachdem ihm Zweifel kamen, daß es sich bei einem Besucher um einen Ausländer handelt, bei welchem die Gefahr besteht, daß er sich in Kenntnis seiner Identität durch den Beschuldigten dieser sich entfernen und untertauchen würde, und veranlaßt der Beschuldigte den Ausländer, um diesen zu einem weiteren Verbleib zu bewegen, Ofenröhren des Beschuldigten zu putzen, so liegt eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht vor (Einstellung des Verfahrens).