RS UVS Kärnten 1994/05/11 KUVS-356/3/94

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Rechtssatz

Werden mit Dienstnehmern fixe Arbeitszeiten vereinbart, ohne daß diese jemals daran Kritik übten, so entbindet dies den Arbeitgeber nicht, die Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz zu führen. Die Bestimmung des § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz ist zwingendes Recht und ist die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht in die freie Disposition durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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