RS UVS Kärnten 1994/05/16 KUVS-202-203/3/94

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Veröffentlicht am 16.05.1994
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 StVO ist als objektives Merkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen über den Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist bereits dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind und bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachbeschädigung und den ursächlichen Zusammenhang zu erkennen vermocht hätte. Es genügt demgemäß die Schuldform der Fahrlässigkeit. Sinn und Zweck der im § 4 Abs 1 lit a normierten Anhaltepflicht ist, daß der Lenker seinen Lenkerverpflichtungen nachkommt. Demgemäß hat sich der Lenker nach dem Anhalten zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden von Personen oder Sachen zu treffen und insbesondere auch der im § 4 Abs 5 normierten Verpflichtung nachzukommen. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt (siehe hiezu VwGH 12.9.1984, 83/03/0365).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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