RS UVS Kärnten 1994/05/18 KUVS-497-498/3/94

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Rechtssatz

Wird im Ladungsbescheid und dem folgend im erstinstanzlichen Straferkenntnis dem Beschuldigten zur Last gelegt Ausländer zu beschäftigen, obwohl ..."die genannten Ausländer nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen seien ..." ist die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, weil § 3 Abs 1 AuslBG vorsieht, daß ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm (dem Arbeitgeber) für diesen (den Ausländer) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Für eine allfällige Auslegung im Sinne der belangten Behörde bleibt wegen der Bestimmung des § 3 Abs 2 AuslBG kein Raum, weil danach ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben darf, wenn für ihn (für den Ausländer dem Arbeitgeber) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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