RS UVS Kärnten 1994/05/24 KUVS-473/3/94

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Veröffentlicht am 24.05.1994
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Rechtssatz

Die bloße Behauptung, während einer bestimmten Zeit auf Geschäftsreise und somit ortsabwesend gewesen zu sein, kann ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (so auch VwGH vom 28.2.1986, Zahl: 85/18/0357 uva).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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