RS UVS Kärnten 1994/05/31 KUVS-980/1/94

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Rechtssatz

Die Eingabe "Einspruch

Ich, X, hatte schon einmal einen Einspruch wegen dieser Sache gemacht. Da ich zu diesem Termin keine Zeit hatte, ich Ihrer Kollegin Bescheid gab und sie sagte mir, sie werde es Ihnen ausrichten. Ich dachte mir, daß ich eine neue Ladung bekomme für eine mündliche Aussprache. Da es aber keine gab, bitte ich Sie um einen neuen Termin wegen dieser Sache." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. Das Gesetz verlangt nämlich nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet, die Darlegung aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH vom 10.1.1990, 89/01/0339).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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