RS UVS Vorarlberg 1994/05/31 1-955/93

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Rechtssatz

§7 Abs.1 StVO gebietet eine bestimmte Handlung, nämlich so weit rechts zu fahren, wie dies zumutbar und möglich ist. §7 Abs.1 StVO sanktioniert nicht die Verursachung eines bestimmten Erfolges, sondern Verhaltensweisen, die gegen das Gebot verstoßen. Die Feststellung, daß ein Fahrzeuglenker z.B. am rechten Fahrbahnrand die

Leitschiene touchiert oder auch ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt hat, ist für eine Bestrafung daher nicht ausreichend.Es wäre notwendig, zusätzlich festzustellen, ob der eingetretene Erfolg darauf zurückzuführen ist, daß der Fahrzeuglenker gefahren ist, ohne den erforderlichen Seitenabstand nach rechts einzuhalten. Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Gewißheit möglich. Es wäre nämlich mit derselben Wahrscheinlichkeit möglich, daß der Verkehrsunfall nicht auf eine Übertretung des Rechtsfahrgebotes, sondern im konkreten Fall insbesondere auf mangelnde Fahrtüchtigkeit des über 71 Jahre alten Beschuldigten aufgrund von Übermüdung, auf überhöhte Fahrgeschwindigkeit oder auf ein jähes Abbremsen (vgl. dazu den Verkehrsunfallsbericht vom 26.12.1991!) zurückzuführen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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