Bekommt der Beschuldigte von einer anderen Firma nach Abruf Beschäftigte zur Arbeit bereitgestellt, sind diese Beschäftigten Ausländer und unterliegen diese Arbeitkräfte auf der Baustelle der Aufsicht und Koordination eines beim Beschuldigten beschäftigten Baustellenleiters, so liegt eine Verwendung überlassener Arbeitskräfte vor und sind bei Ausländern die erforderlichen Bewilligungen notwendig, was vom Beschuldigten auch zu überprüfen ist. Der Hinweis des Beschuldigten, daß die ihm überlassenen ausländischen Arbeitskräfte im Werkvertrag mit der Überlassungsfirma tätig sind exkulpiert nicht, da für den Werkvertrag (im Gegensatz zum Dienstvertrag) das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht, das Arbeiten nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln, die Möglichkeit der Verwendung von Gehilfen und Substituten und das Fehlen jeder Einordnung in den fremden Unternehmensorganismus charakteristisch (Entscheidung 18 § 1151 ABGB in Dittrich-Tades, ABGB 33. Auflage, MGA Wien 1989) ist. Solches ist dann nicht anzunehmen, wenn die Gesamtkoordination beim Baustellenleiter des Beschuldigten als Polier liegt, die Arbeitnehmer in den Unternehmensorganismus des Beschuldigten eingeordnet sind und für einen ausländischen Arbeitnehmer mehrfach vom Beschuldigten versucht wurde eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung als Maurer, Lagerarbeiter etc zu erhalten, was jedoch abgewiesen wurde. Für den letztgenannten Ausländer handelt es sich beim Hinweis auf den Werkvertrag um ein Umgehungsgeschäft des Beschuldigten.