TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 2001/21/0037

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §72 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des Z in F, geboren am 23. August 1974, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 9. November 2000, Zl. Fr-4250a-18/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 2. März 2000 mit der Begründung zurück, dass der genannte Bescheid am 7. März 2000 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Berufung sei jedoch erst am 4. April 2000 zur Post gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, dass die Gründe für eine Wiedereinsetzung vorlägen, doch sei die Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz unbestrittener Weise ordnungsgemäß erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2001, B 6/01, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auch in der Beschwerde geht der Beschwerdeführer selbst von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 7. März 2000 durch Hinterlegung aus. Ebenso unbestritten wurde die Berufung erst nach Ablauf der 14-tägigen Berufungsfrist erhoben.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer allein mit Hinweisen auf das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Da die Rechtzeitigkeit der Berufung ohne Bedachtnahme auf einen allenfalls eingebrachten - sofern nicht positiv erledigten - Wiedereinsetzungsantrag zu beurteilen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. 12.275/A), vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen in keiner Weise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2001

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001210037.X00

Im RIS seit

16.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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