RS UVS Kärnten 1994/06/01 KUVS-764/4/94

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Veröffentlicht am 01.06.1994
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Rechtssatz

Die Kosten für die Entwicklung  eines Beweisphotos durch die Kärntner Bergwacht - es handelt sich dabei um eine Körperschaft öffentlichen Rechts und ist dies in gewisser Weise der verlängerte Arm der Behörde - sind keine dem Beschuldigten auferlegbaren Barauslagen, da die Kosten für die Ausarbeitung des Photos bzw. auch die Anschaffung des Filmes vor der Einleitung eines Strafverfahrens entstehen, somit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Amtshandlung der Behörde, nämlich der Führung des eigentlichen Strafverfahrens, stehen und auch sonst nicht bei einer Amtshandlung entstanden sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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