RS UVS Kärnten 1994/06/01 KUVS-493-494/8/94;

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Veröffentlicht am 01.06.1994
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Rechtssatz

Kommt im Verfahren hervor, daß auf einer Arbeitsstelle Kiesgrube zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Arbeitsinspektoren kein Arbeitnehmer des Beschuldigten mit Abbauarbeiten beschäftigt war, sich auch zum Zeitpunkt der Inspektion kein Arbeitnehmer in der Kiesgrube aufhielt und nur der Beschuldigte als selbständiger Unternehmer in der Grube tätig war, so ist das Arbeitsinspektorat zur Kontrolle einer solchen Kiesgrube nicht zuständig, weil wegen des Zieles des Arbeitnehmerschutzes (Schutz der Arbeitnehmer vor den mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit) der Beschuldigte nicht verpflichtet war, die Bestimmung des § 38 Abs 3 der Sand- und Kiesgrubenverordnung bzw die Bestimmung des § 33 Abs 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zu beachten (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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