RS UVS Burgenland 1994/06/06 02/01/94055

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Veröffentlicht am 06.06.1994
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 24 Abs 3 lit g StVO ist es, daß das Parken auf einer Vorrangstraße (§ 43 Abs 3 lit c StVO) erfolgt.

Schlagworte
Vorrangstraße; Parkverbot; Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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