RS UVS Kärnten 1994/06/07 KUVS-391/8/94

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Veröffentlicht am 07.06.1994
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Rechtssatz

Eine Beschäftigung eines Ausländers ist auch dann anzunehmen, wenn er bei der Herstellung eines Geländers dadurch mitwirkt, daß er während eines Schweißvorganges das Werkstück hielt und dabei Arbeitskleidung trug, die zum Teil (Oberteil) im Firmeneigentum stand.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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