RS UVS Kärnten 1994/06/08 KUVS-1642/8/93

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Rechtssatz

Wurden im Zuge einer Hausdurchsuchung private Schreibtischladeninhalte in Beschlag genommen, ein Beschlagnahmeprotokoll nicht errichtet, ein richterlicher Beschlagnahmebeschluß nicht gefaßt, ein verwaltungsbehördlicher Beschlagnahmebescheid ebenfalls nicht erlassen und erst in der Folge durch die Verwahrstelle des Landesgerichtes Klagenfurt die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände veranlaßt, so war der Eigentümerin dieser Gegenstände die Verfügungsmöglichkeit über ihr Eigentum durch die Beschlagnahme gesetzlos entzogen und liegt ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Der durch behördliche Beschlagnahme bewirkte unmittelbare behördliche Zugriff wird rechtswidrig und verletzt das Eigentumsrecht, wenn nicht unverzüglich ,das heißt so rasch wie möglich, von der zuständigen Behörde ein Bescheid gemä § 39 Abs 1 VStG erlassen und der beschlagnahmte Gegenstand zurückgestellt wird. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn sich das amtshandelnde Organ nicht auf eine denkmögliche Auslegung einer Verwaltungsvorschrift berufen kann, welche eine Beschlagnahme zulässig erscheinen läßt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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