RS UVS Vorarlberg 1994/06/13 1-396/93

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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VwGH 25.6.1991, Zl. 90/04/0216 Rechtssatz

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Formulierung "... eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die

hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben, indem ... an Gäste Speisen und Getränke verabreicht wurden und somit eine Gastgewerbebetriebsanlage betrieben worden sei ..."  entspricht dem §44a Z. 1 VStG nicht, weil keine Betriebsanlage schon abstrakt, d.h. losgelöst von Sachverhaltselementen, die im konkreten Einzelfall die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO begründen, genehmigungspflichtig ist. Mit dem angeführten Tatvorwurf wurde daher

jenes Verhalten, mit welchem der Beschuldigte den betreffenden Gastgewerbebetrieb in einer die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründenden Weise ausgeübt habe, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinlänglich dargestellt.

Schlagworte
Umschreibung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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