RS UVS Kärnten 1994/06/15 KUVS-1123/1/94

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Der Schriftsatz des Inhaltes: "In der Strafsache gegen X, Aktenzeichen I. Instanz: Bundespolizei Y, St-6876/92-Sa, lege ich namens und im Auftrag meines Mandanten gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Y vom 23.2.1994 - mir zugestellt am 9.3.1994 - Berufung ein, mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Begründung des Berufungsantrages bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Z, Rechtsanwalt" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. Der letzte Satz der Eingabe ist lediglich als "Berufungsanmeldung" zu werten, welche als völlig unverbindliche Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht genügt (VwGH 30.9.1985, 85/10/0051 ua).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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