RS UVS Burgenland 1994/06/15 02/01/94106

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Rechtssatz

Die Art und Weise, wie der Gehsteig vorschriftswidrig benützt wird, ob beispielsweise durch Befahren oder Abstellen eines Fahrzeuges, ist

wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung des § 8 Abs 4 StVO.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal, Gehsteig, vorschriftswidriges Benützen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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