RS UVS Kärnten 1994/06/20 KUVS-348/4/94

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Rechtssatz

Hat die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Lenkereigenschaft keinerlei konkrete Erhebungsergebnisse, so kann von der bloßen Haltereigenschaft zum Tatzeitpunkt nicht auf die Lenkereigenschaft geschlossen werden. Voraussetzung der Mitwirkungspflicht ist, daß die Behörde konkrete Ermittlungsergebnisse dem Beschuldigten vorhält, welchen dann der Beschuldigte ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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