Zieht der Beschuldigte in seinem von seiner Firma betriebenen Seniorenheim eine Frau, die dort als Flüchtling aus Bosnien untergebracht war, entgeltlich zu Reinigungsarbeiten heran, ohne daß die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Bewilligungen vorliegen, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortung erstreckt sich aber nicht auch auf den Ehemann der Reinigungsarbeiterin, wenn dieser, ohne Kenntnis des Beschuldigten, unentgeltlich seiner Frau hin und wieder bei den Reinigungsarbeiten hilft (teilweise Einstellung des Verfahrens).