RS UVS Steiermark 1994/06/23 30.10-107/93

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Rechtssatz

§ 21 VStG ist anzuwenden, wenn Eier der Gewichtsgruppe 4 entgegen § 4 Qualitätsklassenverordnung als Eier der Gewichtsgruppe 5 angegeben werden, da die in eine niedrigere Gewichtsgruppe fallenden Eier schwerer und somit qualitativ hochwertiger sind.

Schlagworte
Lebensmittelrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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