RS UVS Kärnten 1994/06/27 KUVS-1507/15/93

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Rechtssatz

Verweigert der Beschwerdeführer den Alkotest als auch die Bekanntgabe seiner Nationale, wird in der Folge gegen ihn die Festnahme ausgesprochen, ließ im Zuge der Leibesvisitation der Beschwerdeführer sich dann zu Boden fallen und schlägt unter Beschimpfung der Beamten mit Händen und Füßen gegen Einrichtungsgegenstände des Gendarmeriepostens, sodaß danch dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt werden mußten, was den Beschwerdeführer jedoch nicht hinderte sein aggressives Verhalten fortzusetzen, und wird dann nach Feststellung der Identität - bei der Leibesvisitation wurde der Führerschein des Beschwerdeführers gefunden - der Beschwerdeführer auf freien Fuß gestellt, so war das Verhalten der Beamten nicht rechtswidrig und verletzte weder Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit noch Art 3 EMRK.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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