RS UVS Oberösterreich 1994/06/27 VwSen-220591/2/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage trifft nicht den Eigentümer, sondern den tatsächlichen Betreiber der Betriebsanlage. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten